Bei Kokain handelt es sich um eine harte Droge mit grossem Abhängigkeits- und Gefährdungspotential. Die Menge des reinen Wirkstoffs liegt mit 2.3 Gramm deutlich unter dem Grenzwert von 18 Gramm für die Annahme eines mengenmässig schweren Falls im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (BGE 145 IV 312, Regeste); dennoch ist gehandelte reine Drogenmenge und damit einhergehend die Gefährdung der geschützten Rechtsgüter nicht zu bagatellisieren.