4.6.2. Die Einsatzgeldstrafe ist für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d BetmG durch Erwerb und Verkauf von 7 Gramm Kokain (2.3 Gramm reiner Wirkstoff), als konkret schwerstes Delikt, für welches eine Geldstrafe festzulegen ist, festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte hat sich an einem nicht näher bestimmbaren Tag zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 2. August 2020 im Raum Olten oder Aarau mit einem ihm nicht näher bekannten Snapchat-Kontakt - 28 -