4.5.4. Bei einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren kommt von Gesetzes wegen nur der unbedingte Strafvollzug in Betracht (vgl. Art. 42 f. StGB). Hinzukommt, dass die Anordnung einer Massnahme, wie sie vorliegend ausgesprochen wird (vgl. hierzu nachfolgend), nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zugleich eine ungünstige Prognose bedeutet, sodass der bedingte Aufschub einer gleichzeitig ausgefällten Strafe ohnehin ausgeschlossen wäre (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_986/2021 vom 19. Mai 2022 E. 1.3 mit Hinweisen).