Der heute 25-jährige Beschuldigte ist ledig und kinderlos (GA act. 248; UA act. 10). Er befindet sich aktuell im Massnahmenzentrum S._____. Vor seiner Verhaftung war er arbeitslos (UA act. 11). Ausserordentliche Umstände, welche eine erhöhte Strafempfindlichkeit zu begründen vermögen, liegen nicht vor (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente gerade noch neutral aus, womit es bei einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren bleibt.