Protokoll Berufungsverhandlung, S. 52). Es liegt jedoch hinsichtlich der versuchten vorsätzlichen Tötungen nur bedingt eine nachhaltige Einsicht und Reue vor, welche über eine blosse Tatfolgenreue hinausgeht. Eine Strafminderung, wie sie einem von Anfang an vollumfänglich geständigen und nachhaltig einsichtigen Täter zugutekommt, ist unter diesen Umständen ausgeschlossen. - 27 -