Der Beschuldigte räumt zwar ein, am 2. August 2020 bei der Sportanlage Q._____ in R._____ anwesend gewesen zu sein und mit dem von ihm mitgeführten Messer auf A._____ und B._____ eingestochen zu haben. Er macht jedoch geltend, dies gemacht zu haben, um sich zu verteidigen, womit er es im Ergebnis vollständig ablehnt, Verantwortung für sein Handeln zu übernehmen. Der Beschuldigte hat ausgeführt, sich bei seinen beiden Opfern entschuldigen zu wollen und dass es ihm sehr leidtue (GA act. 311; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 52).