4.5.3. In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist vorbestraft (vgl. hierzu oben), was straferhöhend ins Gewicht fällt (BGE 136 IV 1 E. 2.6). Er hat offensichtlich keine genügenden Lehren aus dem früheren Strafverfahren gezogen. Allerdings ist zu beachten, dass die Vorstrafe, bei welcher es sich bloss um eine Bagatelle handelt, nicht wie ein eigenständiges Delikt gewürdigt werden darf, weil dies auf eine Doppelbestrafung hinausliefe (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweis auf Urteile 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.4; 6B_325/2013 vom 13. Juni 2013 E. 3.2.3).