Damit resultiert eine angemessene Einzelfreiheitsstrafe von 8 Jahren. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die beiden versuchten vorsätzlichen Tötungen zwar in einem engen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, jedoch zwei verschiedene Opfer betreffen und auch nicht die Folge einer einzigen Handlung mit mehreren Opfern, sondern von bewusst nacheinander ausgeführten Messerstichen waren. Es ist auch keinesfalls einerlei, ob der Beschuldigte unter den vorliegenden Umständen auf eine oder zwei Personen eingestochen hat. Mithin ist von einem hohen Gesamtschuldbeitrag auszugehen.