aufgrund der Tat 16 Tage lang vollständig arbeitsunfähig war (Beilagen zur Zivilklage vom 19. Oktober 2023). Auch wenn es somit letztlich nur dem Zufall zu verdanken ist, dass A._____ nicht tödlich verletzt worden ist, so ist der Unterschied zwischen dem vom Beschuldigten beabsichtigten Tod und den effektiv erlittenen Verletzungen von A._____ doch beachtlich. Dies rechtfertigt es, den Versuch im Umfang von 6 Jahren verschuldensmindernd zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.3). Damit resultiert eine angemessene Einzelfreiheitsstrafe von 8 Jahren.