Jedoch verlaufe die unverletzt gebliebene Oberarmschlagader lediglich 1.4 cm vom Ende des Stichkanals entfernt und sei bei gleicher Eindringtiefe des Tatmessers in einem geringfügig anderen Winkel erreichbar gewesen. Eine Schädigung der Schlagader wäre zweifellos geeignet wegen, einen raschen Todeseintritt durch Verbluten herbeizuführen (UA act. 397 ff.). Betreffend die tatsächlichen Folgen ist festzuhalten, dass A._____ - 26 -