Nachdem es bei einem Versuch geblieben ist, ist eine Strafminderung vorzunehmen (vgl. hierzu oben). Der Beschuldigte hat nicht aus eigenem Antrieb von einer Weiterverfolgung der Tat abgesehen, sondern gleich mehrmals auf A._____ eingestochen. Aus dem Ergänzungsgutachten zur forensisch-klinischen Untersuchung von A._____ des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 20. Oktober 2020 geht hervor, dass eine unmittelbare Lebensgefahr zwar nicht bestanden habe. Jedoch verlaufe die unverletzt gebliebene Oberarmschlagader lediglich 1.4 cm vom Ende des Stichkanals entfernt und sei bei gleicher Eindringtiefe des Tatmessers in einem geringfügig anderen Winkel erreichbar gewesen.