sein eventualvorsätzliches Handeln ist jedoch näher beim direktvorsätzlichen als beim fahrlässigen Handeln anzusiedeln, wurde A._____ doch nur deshalb «lediglich» am Oberarm verletzt, weil er sich noch hat abdrehen können. Betreffend die voll erhaltene Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt sowie sein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit kann auf die vorgängigen Ausführungen verwiesen werden. Insgesamt wäre unter Berücksichtigung des Strafrahmens von 5 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe für die vollendete Tötung von einem mittelschweren bis schweren Verschulden und einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 14 Jahren auszugehen.