hat zwei Stichwunden mit einer Länge von jeweils ca. 3 cm am linken Oberarm erlitten, wobei die erste Wunde eine Wundtiefe von etwa 1.4 cm und die zweite eine solche von 6.8 cm aufwies (UA act. 397 ff.). Der Umstand, dass sich A._____ vor den Stichen noch hat abdrehen können, zeigt, dass der Messerangriff auf ihn nicht in dem Ausmass unvermittelt erfolgte, wie dies bei B._____ der Fall war. Wie bereits bei B._____ ausgeführt, ist zwar auch hinsichtlich A._____ nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit direktem Tötungsvorsatz handelte; sein eventualvorsätzliches Handeln ist jedoch näher beim direktvorsätzlichen als beim fahrlässigen Handeln anzusiedeln, wurde A.___