Zum Tatablauf und den Beweggründen kann grundsätzlich auf die obigen Erwägungen zur versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von B._____ verwiesen werden. Nachdem der Drogendeal nicht wie vom Beschuldigten erwartet abgewickelt werden konnte, hat er nicht nur drei Mal auf B._____, sondern in kurzer Abfolge mit demselben Messer zweimal auf A._____ eingestochen und dabei dessen Tod zumindest in Kauf genommen. A._____ hat zwei Stichwunden mit einer Länge von jeweils ca. 3 cm am linken Oberarm erlitten, wobei die erste Wunde eine Wundtiefe von etwa 1.4 cm und die zweite eine solche von 6.8 cm aufwies (UA act. 397 ff.).