4.5.2. Die Einsatzfreiheitsstrafe für die an B._____ begangene versuchte vorsätzliche Tötung ist nunmehr in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB für die versuchte vorsätzliche Tötung von A._____ angemessen zu erhöhen.