Hingegen habe er vom Messerstich in den Brustkorb keine bleibenden Folgeschäden erlitten (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6 f.). Auch wenn es somit letztlich nur dem Zufall zu verdanken ist, dass B._____ nicht tödlich verletzt worden ist, so ist der Unterschied zwischen dem vom Beschuldigten beabsichtigten Tod und den effektiv erlittenen Verletzungen von B._____ doch beachtlich. Dies rechtfertigt es, den Versuch im Umfang von 6 Jahren verschuldensmindernd zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.3). Damit resultiert eine angemessene Freiheitsstrafe von 10 Jahren. - 25 -