Seit der Tat leide er an irrationalen Angstzuständen, weshalb er in psychologischer Behandlung sei (GA act. 294 ff.; Beilagen zur Eingabe vom 18. Oktober 2023). An der Berufungsverhandlung führte B._____ aus, dass aufgrund der Durchtrennung der Streckmuskulatur im Arm die Hand nicht mehr vollständig funktionsfähig sei. Zudem habe er unter posttraumatischen Belastungsstörungen gelitten, aufgrund derer er in Therapie gewesen sei. Diesbezüglich bestünden weiterhin Trigger, wie beispielsweise die Gerichtsverhandlung. Damit werde er leben müssen. Hingegen habe er vom Messerstich in den Brustkorb keine bleibenden Folgeschäden erlitten (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6 f.).