_ bestanden habe. Im Hinblick auf die Verletzungslokalisation sei es vorliegend aber nur dem Zufall zu verdanken, dass es im Rahmen der dynamischen Handlungen nicht zu einer geringen Abweichung der Stichrichtung und damit zu einem Herzstich gekommen sei, welcher durch einen Blutverlust zum Tod hätte führen können (UA act. 323 ff.). Betreffend die tatsächlichen Folgen ist festzuhalten, dass B._____ zwei Monate lang vollständig und danach noch während sieben Monaten lang teilweise arbeitsunfähig war und aufgrund der Tat nach wie vor seine Hand nicht ganz ausstrecken kann. Seit der Tat leide er an irrationalen Angstzuständen, weshalb er in psychologischer Behandlung sei (GA act.