_ trotz der zugefügten Stiche hat wegrennen können und anschliessend im Kantonsspital Aarau notoperiert worden ist. Folglich hat der Beschuldigte nicht aus eigenem Antrieb von einer Weiterverfolgung der Tat abgesehen, sondern mehrmals auf B._____ eingestochen. Aus dem Gutachten zur forensisch-klinischen Untersuchung von B._____ des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau vom 10. September 2020 geht hervor, dass zwar keine konkrete Lebensgefahr bei B._____ bestanden habe.