Nachdem es bei einem Versuch geblieben ist, ist eine Strafmilderung gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB vorzunehmen. Dabei hat die Strafmilderung umso geringer auszufallen, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerer die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 121 IV 49 E. 1b). Der ordentliche Strafrahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen oder die angedrohte Strafe im konkreten Fall als zu hart erscheint (vgl. BGE 135 IV 55 E. 5.8). Der Taterfolg ist nur deshalb nicht eigetreten, weil B._____ trotz der zugefügten Stiche hat wegrennen können und anschliessend im Kantonsspital Aarau notoperiert worden ist.