Mithin hätte er seinen Plan, ohne Bezahlung zu Drogen zu kommen bzw. die Drogenverkäufer übertölpeln zu wollen, ohne Weiteres abbrechen und ohne die Drogen das Weite suchen können, als er realisiert hatte, dass seine Täuschung auffliegen würde. Dennoch hat er sich dazu entschieden, das mitgeführte Drogenpacket an sich zu nehmen, indem er mehrfach auf B._____ eingestochen hat. Je leichter es ihm aber gefallen wäre, die körperliche Integrität bzw. das Leben von B._____ zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend sein Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; BGE 127 IV 101 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).