1042 ff.). Folglich verfügte der Beschuldigte, bei welchem im Tatzeitpunkt keine verminderte Schuldfähigkeit vorlag, über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit. Auch wenn er an einem Abhängigkeitssyndrom von multiplen psychotropen Substanzen litt (UA act. 1021), war es nicht so, dass er sich in einer subjektiv aussichtslos empfundenen Lage befunden hätte oder es keinen anderen Ausweg gegeben hätte. Mithin hätte er seinen Plan, ohne Bezahlung zu Drogen zu kommen bzw. die Drogenverkäufer übertölpeln zu wollen, ohne Weiteres abbrechen und ohne die Drogen das Weite suchen können, als er realisiert hatte, dass seine Täuschung auffliegen würde.