So wirke das Handeln des Beschuldigten über weite Teile geplant, es habe eine differenzierte Tatplanung und eine Risikosicherung bestanden. Zusammenfassend könne es sein, dass der Beschuldigte während der Tat unter erheblichem Substanzeinfluss gestanden habe, dieser Einfluss sei aber nicht derart gewesen, dass er aus forensisch-psychiatrischer Sicht die Fähigkeit des Beschuldigten, das Unrecht seines Handelns einzusehen oder entsprechend dieser Einsicht zu handeln, derart verändert hätte, dass die Schwelle zur Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit überschritten wäre (UA act. 1042 ff.).