Auch wenn die Aussagen von A._____, B._____ und D._____ ausser Acht gelassen würden, wonach der Beschuldigte klar gewirkt und deutlich gesprochen habe und keinen durch Drogen beeinflussten Eindruck gemacht habe, würden aus den Angaben des Beschuldigten keinerlei Hinweise für wesentliche psychopathologische Auffälligkeiten vorliegen, die eine aufgehobene oder verminderte Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit begründen könnten. So wirke das Handeln des Beschuldigten über weite Teile geplant, es habe eine differenzierte Tatplanung und eine Risikosicherung bestanden.