dass sowohl die Einsichtsfähigkeit als auch die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt voll erhalten gewesen seien, weshalb er schuldfähig gewesen sei (UA act. 1021). Den ergänzenden Ausführungen von Dr. med. F._____ vom 20. Oktober 2021 kann entnommen werden, dass beim Beschuldigten – selbst bei der Annahme, wonach dessen Ausführungen, er habe unter Betäubungsmitteleinfluss gestanden und sich orientierungslos gefühlt, wie er dies in UA act. 613 angegeben hat, korrekt seien – trotz des erheblichen Substanzeinflusses im Tatzeitpunkt eine voll erhaltene Einsichts- und Steuerungsfähigkeit vorgelegen habe.