Aufgrund des mehrfachen Zustechens auf den Oberkörper, wo sich bekanntlich zahlreiche kritische Stellen befinden, bei welchen ein Messerstich innert kürzester Zeit zum Tode führen könnte, ist aber zu schliessen, dass die Tatausführung des Beschuldigten näher beim direktvorsätzlichen als beim fahrlässigen Handeln anzusiedeln ist. Auch besteht ein krasses Missverhältnis zwischen dem verfolgten Ziel, sich Drogen im Umfang von etwas mehr als Fr. 1'000.00 ohne Bezahlung zu sichern, und der Inkaufnahme der Tötung von B._____.