Zu Gunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er nicht mit direktem Tötungsvorsatz handelte und die Tat nicht von vornherein plante, sondern sich spontan zum Messereinsatz entschied, als die Drogenübergabe nicht wie von ihm erhofft über die Bühne ging. Aufgrund des mehrfachen Zustechens auf den Oberkörper, wo sich bekanntlich zahlreiche kritische Stellen befinden, bei welchen ein Messerstich innert kürzester Zeit zum Tode führen könnte, ist aber zu schliessen, dass die Tatausführung des Beschuldigten näher beim direktvorsätzlichen als beim fahrlässigen Handeln anzusiedeln ist.