_ eingestochen. Der Angriff kam für B._____ derart überraschend, dass er zunächst keine Möglichkeit der Abwehr hatte. Im Rahmen der möglichen Tötungshandlungen ist dieses Verhalten im mittelschweren bis schweren Bereich anzusiedeln. Zu Gunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er nicht mit direktem Tötungsvorsatz handelte und die Tat nicht von vornherein plante, sondern sich spontan zum Messereinsatz entschied, als die Drogenübergabe nicht wie von ihm erhofft über die Bühne ging.