Die Vernichtung fremden Lebens ist immer von einer extremen Schwere. Sie ist der vorsätzlichen Tötung immanent und wird bereits im Strafrahmen (Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren) berücksichtigt. Allein der Umstand, dass der Beschuldigte das höchste Rechtsgut eines Menschen, das Leben, zu verletzen beabsichtigt hat, rechtfertigt aber nicht per se die Ausfällung der Maximalstrafe. Die Rechtsgutverletzung als solche ist unergiebig, wenn es um eine Tötung geht, da die Vernichtung des höchsten Rechtsguts den Tatbestand des Art. 111 StGB begründet. Die objektive Tatschwere bestimmt sich deshalb vielmehr anhand des Tathergangs und der - 22 -