4.5. 4.5.1. In einem ersten Schritt ist die Einsatzfreiheitsstrafe für die schwerste Straftat festzusetzen. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte B._____ insgesamt drei Stichwunden, eine davon in unmittelbarer Nähe seines Herzens, zugefügt hat, ist dessen versuchte Tötung als schwerste Straftat zu qualifizieren. Dazu ergibt sich Folgendes: Methodisch ist zunächst die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen und die derart ermittelte hypothetische Strafe in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrundes von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1).