Allein aufgrund dieser bedingt ausgesprochenen Geldstrafe im Bagatellbereich kann nicht davon ausgegangen werden, dass einzig eine Freiheitsstrafe geeignet wäre, den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Bei denjenigen Straftaten, die alternativ eine Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorsehen, ist somit dort, wo die Schwere des Verschuldens es zulässt, auf eine Geldstrafe zu erkennen. Für die Übertretung ist von Gesetzes wegen eine Busse auszusprechen.