Der Beschuldigte ist vorbestraft. So wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 28. April 2020 wegen unrechtmässiger Aneignung zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 10.00 und einer Verbindungsbusse von Fr. 100.00 verurteilt (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Allein aufgrund dieser bedingt ausgesprochenen Geldstrafe im Bagatellbereich kann nicht davon ausgegangen werden, dass einzig eine Freiheitsstrafe geeignet wäre, den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.