Die vorsätzliche Tötung wird von Gesetzes wegen mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bis 20 Jahre (Art. 40 Abs. 2 StGB) bestraft. Die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d BetmG und die Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG sehen als Strafe jeweils Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG wird mit Busse bestraft.