Weiter sei er zu einer Busse von Fr. 1'500.00, ersatzweise 50 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen (Berufungserklärung S. 2). Der Beschuldigte beantragte dagegen anlässlich der Berufungsverhandlung, er sei mit einer Freiheitsstrafe von maximal 7 Jahren zu bestrafen (Plädoyer des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung, S. 2). 4.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.