4.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten – ausgehend von einer Qualifikation als mehrfach versuchter Mord sowie einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz – zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 11 Jahren, einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 900.00, Probezeit 4 Jahre, sowie einer Busse von Fr. 200.00, ersatzweise 6 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. Auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 28. April 2020 für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 100.00, gewährten bedingten Vollzugs wurde verzichtet.