Die Vorinstanz hat im Rahmen der Strafzumessung zwar ausgeführt, dass die meisten angeklagten Konsumhandlungen bereits verjährt seien (vorinstanzliches Urteil E. 8.2.1), hat es sodann aber unterlassen, das Verfahren diesbezüglich zufolge Verjährung einzustellen und dies im Urteilsdispositiv festzuhalten. Das ist von Amtes wegen zu korrigieren. - 20 -