Die Strafverfolgung von Übertretungen und die Strafe verjähren in drei Jahren (Art. 109 StGB). Die Verjährung tritt gemäss Art. 97 Abs. 3 StGB nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist. Diese Bestimmung ist auch bei Übertretungen anwendbar (Art. 104 StGB; BGE 135 IV 196 E. 2.3).