19 Abs. 2 lit. a BetmG zugänglich wäre (BGE 125 IV 90 Regeste), hat sich der Beschuldigte diesbezüglich nicht der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, sondern der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG schuldig gemacht. 3.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen mehrfachen unbefugten Konsums von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gesprochen.