Dies ist mit Berufung oder Anschlussberufung zwar nicht angefochten worden, jedoch in Anwendung von Art. 404 Abs. 2 StPO zu korrigieren, um ein gesetzeswidriges und unbilliges Urteil zu verhindern. Nachdem beim Betäubungsmittel MDMA (Ecstasy) der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge die Annahme eines mengenmässig schweren Falles ausscheidet, da es sich hierbei nicht um eine sog. harte Droge handelt, die einer mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit.