3. 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für den durch ihn eingestandenen Besitz von insgesamt 199 Gramm reinem MDMA wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gesprochen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5.4).