auch betreffend A._____, erfüllt. Nachdem B._____ und A._____ überlebt haben, ist es bei versuchten Tatbegehungen geblieben. Rechtfertigungsoder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor. Der Beschuldigte hat sich der mehrfach versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Damit erweist sich seine Anschlussberufung im Schuldpunkt zumindest teilweise als begründet.