Das Risiko der Zufügung einer tödlichen Verletzung war dem Beschuldigten bekannt, aber es war ihm in der fraglichen Situation, insbesondere aufgrund der dynamischen Situation, gar nicht möglich, das Risiko entsprechend zu kalkulieren und zu dosieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_645/2023 vom 27. September 2023 E. 2.2.2). Damit ist der Tatbestand der vorsätzlichen Tötung, sowohl in Bezug auf B._____ wie - 19 -