Bei einer Gesamtwürdigung aller relevanter Umstände ist im Vorgehen des Beschuldigten entgegen der Vorinstanz noch knapp keine den Tatbestand des Mordes erfüllende Skrupellosigkeit auszumachen. Allerdings hat der Beschuldigte durch das mehrfache Zustechen in die Richtung des Oberkörpers von B._____ und A._____ ohne weiteres deren Tod in Kauf genommen. Das Risiko der Zufügung einer tödlichen Verletzung war dem Beschuldigten bekannt, aber es war ihm in der fraglichen Situation, insbesondere aufgrund der dynamischen Situation, gar nicht möglich, das Risiko entsprechend zu kalkulieren und zu dosieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_645/2023 vom 27. September 2023 E. 2.2.2).