Eine Schädigung der Schlagader sei zweifellos geeignet wegen, einen raschen Todeseintritt durch Verbluten herbeizuführen (UA act. 397 ff.). Nach dem Gesagten konnte der Beschuldigte weder die genauen Einstichstellen noch die Einstichtiefen kontrollieren und es ist nur dem Zufall zu verdanken, dass es bei B._____ und A._____ nicht zum Todeseintritt gekommen ist.