Das Ergänzungsgutachten zur forensischklinischen Untersuchung von A._____ führt aus, dass eine unmittelbare Lebensgefahr zwar nicht bestanden habe. Jedoch verlaufe die unverletzt gebliebene Oberarmschlagader lediglich 1.4 cm vom Ende des Stichkanals entfernt und wäre bei gleicher Eindringtiefe des Tatmessers in einem geringfügig anderen Winkel erreichbar gewesen. Weiter müsse berücksichtigt werden, dass die Eindringtiefe eines scharfen Gegenstandes, sobald der Hautwiderstand überwunden sei, für den Angreifer kaum vorherseh- und steuerbar sei. Eine Schädigung der Schlagader sei zweifellos geeignet wegen, einen raschen Todeseintritt durch Verbluten herbeizuführen (UA act.