__ geht hervor, dass zwar keine konkrete Lebensgefahr bestanden habe, wobei Stiche und Schnitte mit einem scharfen Gegenstand gegen den Rumpf aufgrund der engen räumlichen Beziehung zu lebenswichtigen Strukturen grundsätzlich zu tödlichen Verletzungen hätten führen können. Im Hinblick auf die Verletzungslokalisation sei es nur dem Zufall zu verdanken, dass es im Rahmen der dynamischen Handlungen nicht zu einer geringen Abweichung der Stichrichtung und damit zu einem Herzstich gekommen ist, welcher durch einen Blutverlust zum Tod hätte führen können (UA act. 323 ff.). Das Ergänzungsgutachten zur forensischklinischen Untersuchung von A._