A._____ hat glaubhaft ausgeführt, dass er sich gerade noch abdrehen konnte, weshalb die Messerstiche in seinen Oberarm und nicht in den Oberkörper gingen (vgl. UA act. 579). Betreffend die erlittenen Verletzungen kann auf die vorgängig gemachten Ausführungen verwiesen werden. Aus dem Gutachten zur forensisch-klinischen Untersuchung von B._____ geht hervor, dass zwar keine konkrete Lebensgefahr bestanden habe, wobei Stiche und Schnitte mit einem scharfen Gegenstand gegen den Rumpf aufgrund der engen räumlichen Beziehung zu lebenswichtigen Strukturen grundsätzlich zu tödlichen Verletzungen hätten führen können.