Ausgehend vom Umstand, dass der Beschuldigte gerade dabei war, den Sack mit den Drogen von B._____ zu erhalten und A._____ den Umschlag öffnete, um die Bezahlung zu kontrollieren (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 26), musste der Beschuldigte schnell handeln und er befand sich selbst in einer Stresssituation, er handelte mithin quasi im (nicht entschuldbaren) Affekt. Zudem hat der Beschuldigte die Messerstiche im Rahmen einer dynamischen Situation ausgeführt. A._____ hat glaubhaft ausgeführt, dass er sich gerade noch abdrehen konnte, weshalb die Messerstiche in seinen Oberarm und nicht in den Oberkörper gingen (vgl. UA act.