_ eingestochen, um seinen Plan, die Drogen ohne Gegenleistung zu erhalten, durchziehen zu können. Der Beschuldigte hat das Tatmesser eigenen Angaben zufolge nach der Tat in einem öffentlichen Abfalleimer entsorgt (UA act. 612); es konnte nicht gefunden werden, weshalb zu diesem auch keine genauen Angaben gemacht werden können. Fest steht jedoch, dass es sich sicherlich um ein Messer mit einer gewissen Klingenbreite und auch mit einer gewissen Klingenlänge gehandelt haben muss, da es zu tiefen Stichwunden von bis zu beinahe 7 cm Wundtiefe gekommen ist. Auch wenn für den Beschuldigten nicht primär der Tod von B._____ und A.___