Urteil des Bundesgerichts 6B_829/2010 vom 28. Februar 2011 E. 3.2). Der Beschuldigte hat keine Angaben zu seinen Beweggründen gemacht, da er sich auch noch im Berufungsverfahren zu Unrecht darauf beruft, von B._____ und A._____ angegriffen worden zu sein und sich lediglich verteidigt zu haben. Das Obergericht geht zu Gunsten des Beschuldigten zwar davon aus (siehe oben), dass der Beschuldigte nicht von Anfang an geplant hatte, zur Durchsetzung seines Planes, die Betäubungsmittel ohne Bezahlung zu erlangen, fremdes Leben auszulöschen.